das erste ´radikal´-Verfahren ist vom Oberlandesricht Koblenz eingestellt worden. wir dokumentieren im folgenden * den Beschluß des Oberlandesgerichts Koblenz zur Einstellung * die Erklärung einiger Städte aus dem Soligruppenzusammenhang * die Presseerklärung von den AnwältInnen der Angeschuldigten ************************************************************************** OJs 13/95 OBERLANDESGERICHT KOBLENZ B E S C H L U S S In dem Strafverfahren g e g e n 1. Werner K., persönliche Daten gestrichen 2. Rainer P., persönliche Daten gestrichen 3. Ralf M., persönliche Daten gestrichen 4. Andreas E., persönliche Daten gestrichen wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung u.a. hier: vorläufige Einstellung des Verfahrens nach § 153 a Abs. 2 StPO hat der 2. Strafsenat - Staatsschutzsenat - des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Vonnahme sowie die Richter am Oberlandesgericht Mertens und Pott am 25. August 1997 beschlossen: Das Verfahren wird mit Zustimmung der Generalstaatsanwaltschaft und der Angeschuldigten gemäß S 153 a Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Den Angeschuldigten wird die Auflage erteilt, jeweils einen Geldbetrag von 1.000 DM (Eintausend Deutsche Mark), zahlbar in vier Monatsraten zu je 250 DM, beginnend mit dem 1. Oktober 1997, zugunsten des Vereins "Medico International e.V." Obermainanlage 7, 60314 Frankfurt am Main, auf das Konto Nr. bei der Frankfurter Sparkasse zu zahlen. Die Ratenzahlungen sind dem Senat jeweils bis zum 15. des betreffenden Monats durch Übersendung von Zahlungsbelegen (Ablichtungen genügen) zu oben angegebenem Aktenzeichen nachzuweisen. Die endgültige Einstellung des Verfahrens hängt davon ab, daß die Angeschuldigten die vorgenannte Auflage fristgerecht erfüllen und die Zahlungsnachweise gegenüber dem Senat in der festgesetzten Zeit erbringen. Erfüllt ein Angeschuldigter die Auflage nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht, muß er mit der Fortsetzung des Verfahrens rechnen. G r ü n d e: Soweit die Anklage den Angeschuldigten in insgesamt 29 Fällen Vergehen der Unterstützung terroristischer Vereinigungen, der Billigung von Straftaten sowie der öffentlichen Aufforderung und der Anleitung dazu (§§ 129 a Abs. 3, 140, 111 Abs. 2, 130 a Abs. 1 StGB) in der Gestalt von Presseinhaltsdelikten zur Last legt, ist jedenfalls in der Mehrzahl - nämlich in 18 Fällen - eine Verfolgung der Taten wegen Ablaufs der (absoluten) Verjährungsfrist von drei Jahren nach den §§ 22 Abs. 1 Landespressegesetz Rheinland Pfalz, 78 c Abs. 3 Satz 2 StGB nicht mehr möglich. Darunter fallen alle aus den Ausgaben Nr. 148, 149 und 150 der Druckschrift "radikal" zur Anklage gebrachten Beiträge. Hinsichtlich des gegen die Angeschuldigten erhobenen Hauptvorwurfs der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung nach § 129 StGB hat der Senat in seinem Beschluß über die Nichteröffnung des Hauptverfahrens vom 5. März 1997 die Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf den zur Anklage gebrachten Sachverhalt aus Rechtsgründen verneint. Zwar hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs diese Entscheidung auf die Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft mit der Begründung aufgehoben, der Senat sei zu Unrecht von fehlender örtlicher Zuständigkeit ausgegangen. Zu der für den Tatvorwurf nach § 129 StGB maßgeblichen Problematik verhält sich die Beschwerdeentscheidung indes nicht. Angesichts des weiteren Umstandes, daß die strafrechtlich bislang nicht bzw. nicht gravierend in Erscheinung getretenen Angeschuldigten in vorliegender Sache nahezu sechs Monate Untersuchungshaft erlitten und für den Fall einer Einstellung des Verfahrens auf die Geltendmachung eventueller Ansprüche nach dem StrEG verzichtet haben, hält auch der Senat die von der Generalstaatsanwaltschaft im Einvernehmen mit der Verteidigung angeregte Einstellung des Verfahrens nach 5 153 a Abs. 2 StPO für sachgerecht. Dabei sind die im Tenor festgesetzten Auflagen geeignet, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen. Die Schwere der Schuld steht dem nicht entgegen, zumal die Verfahrensweise nach § 153 a StPO kein nur als gering zu bewertendes Verschulden voraussetzt, sondern auch bei einem durchschnittlichen oder bis an die Grenze der schweren Schuld reichenden Schuldmaß zulässig bleibt (vgl. Schoreit in Karlsruher Kommentar, StPO, 3. Aufl., S 153 a Rdn. 11). Dr. Vonnahme Mertens Pott ******************************************************************************* ++++++ Das Koblenzer radikal-Verfahren ist eingestellt ++++++ Am 25.8.97 stellte das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz das Verfahren gegen vier Beschuldigte im "radikal-Verfahren", wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung und weiterer Straftaten ein. Die akzeptierten Einstellungsbedingungen lauten dabei wie folgt: Ente, Werner, Cracker und Rainer verzichten auf eine Haftentschädigung für die jeweils fast sechsmonatige Untersuchungshaft und es werden jeweils 1000,- DM Geldbuße zugunsten medico international gezahlt. Die Vier stimmten diesem Angebot zu, ohne sich zu den Vorwürfen einzulassen. Auch Distanzie- rungen oder Erklärungen zu zukünftigen politischen Aktivitäten wurden nicht abgegeben. Während Bundesinnenminister Kanther und die Bundesanwaltschaft (BAW) am 13.6.95 die radikal noch im direkten organisatorischen Zusammenhang mit AIZ, RAF, K.O.M.I.T.E.E., und somit als Bindeglied und Anwerbeorgan für sämtliche bewaffnet kämpfende und militante Gruppen in der BRD beschrieben, zeichnet sich durch die Einstellung dieses Verfahrensteils ab, daß von diesem Konstrukt nicht mehr viel übrig geblieben ist. Damit endet ein Teil des radikal-Verfahrens nach mehr als zwei Jahren unspektakulär, aber doch nicht völlig unerwartet. Auch wenn es sich bei dieser Einstellung nur um einen Teil des Verfahrenskomplexes handelt, haben wir uns aus folgenden Gründen für eine Zustimmung zu dem Angebot entschieden: - Die Konstruktion der BAW - die radikal sei eine kriminelle Vereinigung (nach §129 StGB) - ist ohne Verhandlung nicht gerichtlich festgeschrieben. Das heißt, mit der Einstellung nach §153a StPO (Einstellung mangels öffentlichen Interesses) ist das von den Verfolgungsbehörden angestrebte Präzedenzurteil, mit den, dann möglichen Auswirkungen für ähnliche Organisationsansätze innerhalb der radikalen Linken nicht ergangen. - Eine Mobilisierung zum Prozeß hätte, unter den derzeitigen Bedingungen, keine politische Perspektive. Der Gerichtssaal ist nicht der Ort, an dem wir unsere Diskussionen um revolutionäre Politik führen oder gar revolutionäre Ansätze entwickeln. Damit wir einen Prozeß für uns offensiv hätten nutzen können, hätte es einer unterstützenden, mindestens aber interessierten Öffentlichkeit bedurft. Diese anfänglich erhoffte Unterstützung durch ein breites politisches Spektrum blieb allerdings weitgehend aus. Die lange Dauer des Verfahrens tat ein Übriges, an den Kräften der bundesweiten Soligruppen zu nagen. Die üblichen Auseinandersetzungen und Streitereien über das weitere Vorgehen blieben nicht aus und trugen ebenfalls zu den Schwierigkeiten bei der Soliarbeit zu dem radikal-Verfahren bei. Die Prozeßarbeit hätte darüber hinaus viel Kraft und finanzielle Mittel gebündelt, die wir besser für sinnvollere Projekte investieren sollten. - Für die Beschuldigten ist die Zahlung einer Geldsumme, im Vergleich zu einer eventuellen Verurteilung, das geringere Übel. Mit der Einstellung unter den oben genannten Bedingungen wird zwar die Einknastung akzeptiert und unausgesprochen eine Schuld eingestanden, die den gegenüber stehenden "Risiken" eines Prozesses/ Urteils wiegen hier aber schwerer. Außerdem werden so die weiteren politischen Aktivitäten der Beschuldigten nicht durch mögliche (Bewährungs-) Auflagen eingeschränkt. Mit dieser Einstellung ergibt sich eine Situation, die richtungsweisend für die anderen Verfahrensteile ist. Das heißt, durch die Entscheidung des OLG Koblenz gegen die Verhandlung und somit auch gegen die Verurteilung der radikal (nach §129 StGB) wird eine Verurteilung in den noch ausstehenden radikal-Verfahren unwahrscheinlicher. Wir wollen nicht verschweigen, daß es auch Bedenken gegen die Annahme des Einstellungsangebotes gab. Sie sind weder rationaler noch taktischer Natur. Es ist eher das Gefühl und die politische Moral die rebellieren, und die von der vernünftigen Beurteilung der Möglichkeiten und der Kräfte besiegt werden. Eine Einstellung nach §153a StPO (mit Bedingungen) meint den Verzicht auf ein schwerwiegendes Urteil für den Preis eines nicht ausgesprochenen Schuldeingeständnisses. Eine Geldstrafe und der Verzicht auf die Haftentschädigung ist interpretierbar als Eingeständnis. Diese Bedenken sind nicht wegzudiskutieren, aber wir können eben nicht mit dem Kopf durch die Wand. Das bisher Gesagte beschreibt unsere Abwägung, soll aber nicht darüberhinwegtäuschen, daß mit der Koblenzer Einstellung noch lange nicht alle radikal-Verfahren beendet sind: Im Verfahrenskomplex vom 13.6.95, - liegt seit März diesen Jahres die Anklage wegen Mitgliedschaft in der kriminellen Vereinigung radikal gegen Glosch, Jutta, Ulli, Matthes und eine weitere Frau vor. Über die Zulassung muß das OLG Düsseldorf bis Oktober 1997 entscheiden. - Die dort ansässige Staatsanwaltschaft hat außerdem gegen drei weitere Männer aus Münster Anklage in einem eigenständigen Verfahren wegen Mitgliedschaft in der kriminellen Vereinigung radikal erhoben. - Ein Verfahren läuft noch gegen eine Frau aus Bremen, hier liegt aber noch keine Anklage vor. Außerdem liegen bei der Bundesanwaltschaft (BAW) Verfahren wegen Mitgliedschaft in der kriminellen Vereinigung radikal, - seit Dezember 1995 gegen einen Kieler und eine weitere Person, - seit Dezember 1996 gegen einen Spanier aus Vaals (Niederlande), - seit Januar 1997 gegen drei Personen aus Berlin - und seit März 1997 gegen zwei weitere Personen aus Berlin (Dieses Verfahren richtet sich gegen die "Dokumentation kriminalisierter radikal-Texte", die von 60 Gruppen und Prominenten herausgegeben wurde. Die beiden Personen, dabei einer der Koblenzer Beschuldigten, wurden in Münster mit 680 Exemplaren festgenommen. Es ist nicht unwahrscheinlich, daß die BAW auf Zeit setzt und diese Verfahren behält, besonders wenn sich bei den an die Oberlandesgerichte abgegebenen Verfahren kein Erfolg ihrer jahrelangen Bemühungen abzeichnet. Aber auch wenn die BAW mit ihrem §129-Konstrukt gegen die radikal genauso scheitern sollte, wie zuvor gegen die Antifa (M), ist nicht davon auszugehen, daß sie ihr Ziel aus den Augen verliert. Unserer Einschätzung nach wird sie weiter daran arbeiten, den §129 StGB anhand einer Gruppe festzuklopfen, um darüber ein weiteres repressives Mittel in die Hand zu bekommen. Mit dem §129a StGB hat sie dies bereits und aus der Geschichte ist absehbar, wie er auch gegen Angehörige und das Umfeld sogenannter terroristischer Vereinigungen angewendet wurde und wird. Sicherlich sind aber nicht Verurteilungen die einzige Motivation für die BAW (gewesen). Diese Verfahren nach §§129 und 129a ermöglichen den Ermittlungsbehörden immer auch das großflächige Ausforschen politischer Szenen und Freundeskreise. So haben die Behörden in diesem Verfahren durch Observationen, Postkontrollen, Telefonüberwachungen, Lauschangriffe und Beschlagnahmungen bei den Razzien zahlreiche Informationen aus der linksradikalen Szene sowie umfangreiche Informationen über die (vermeintliche) radikal-Struktur gewonnen. Diese Informationen, die mittlerweile über 100 Aktenbände füllen, bleiben den Ermittlungsbehörden auch bei der Einstellung erhalten und sie werden damit auch zu gegebener Zeit arbeiten. Nicht zuletzt zeigt sich an diesem Verfahren einmal mehr, daß es bei dieser Informationsbeschaffung nicht zwangsläufig darum geht, anzuklagen oder zu verurteilen. Viele §§129 / 129a Verfahren dienen in erster Linie Ermittlungen. Erfahrungsgemäß gehen Präzedenzurteilen und der Aushöhlung von Grundrechten jahrelange Versuche und repressive Vorstöße voraus. Jüngere Beispiele hierfür sind die Kriminalisierungen der "Interim", der "Göttinger Drucksache" oder der "Graswurzelrevolution". Wenn die Öffentlichkeit und die Linke nach anfänglicher Sensibilität daran gewöhnt wurden, wird das beabsichtigte Ziel ohne großes Aufsehen zu einem späteren, günstigeren Zeitpunkt durchgesetzt. Die weitere Entwicklung muß also aufmerksam beobachtet werden, denn nach wie vor gilt: Wenn die Linke derzeit kaum in der Lage ist Erfolge zu erzielen, sollte sie sich wenigstens der schrittweisen Verschlechterung der Widerstandsbedingungen widersetzen. Einstellung aller radikal-Verfahren! Lebt und lest radikal! Im September 1997 einige Städte aus dem bundesweiten Solizusammenhang -------------------------------------------------------------------------- Auch nach dieser Einstellung wird weiterhin Geld für die weiteren Verfahren benötigt: Bundesweites Solikonto für die Verfahren vom 13.06.95: Berliner Bank, BLZ 100 200 00, KtoNr. 719 007 56 Bezugsadresse der radikal: äußerer Umschlag: Ravage, Van Ostadesstraat 233n, NL-1073 TN Amsterdam; innerer Umschlag: Z.K. radikal online: http://www.xs4all.nl/~tank/radikal -------------------------------------------------------------------------- Kasten in dem Text: Aktueller Stand des Verfahrens/ das juristische Procedere: Ein halbes Jahr nachdem die Anklage von der Staatsanwaltschaft Koblenz zugestellt wurde, entschied das dortige OLG Anfang 1997 überraschend, daß es örtlich nicht zuständig sei. Ungefragt fügte das OLG hinzu, daß die den 4 Angeklagten vorgeworfenen Straftaten ihrer Auffassung nach nicht für eine kriminelle Vereinigung ausreichten und daß selbst der Vorwurf der Unterstützung terroristischer Vereinigungen (§129a StGB) fraglich sei. Ähnliche Signale hatte zuvor auch die Koblenzer Staatsanwaltschaft gesendet und angedeutet, daß sie einer Einstellung nicht widersprechen würde, wenn sie vom Gericht vorgeschlagen werde. Da dies nicht geschah klagte sie an und legte folgerichtig auch Beschwerde gegen den "Nicht- eröffnungsbeschlß" des OLG Koblenz ein, worüber dann die nächsthöhere Instanz, der Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheiden hatte. Sein Verhältnis zur radikal hatte der BGH bereits 1995 klar geäußert. In einem Beschluß, der nachträglich den "Lauschangriff" 1993 in einem Haus in der Eifel (wo ein vermeintliches radikal-Treffen mitgeschnitten wurde) legitimierte, wie auch bei einer Haftbeschwerde sprach er von "dringendem Tatverdacht" bezüglich der kriminellen Vereinigung, schloß sich also dem Konstrukt der BAW an. Doch Ende Juni dieses Jahres entschied der BGH anders als erwartet. Obwohl er die Möglichkeit gehabt hätte, an fast jedes OLG in der BRD zu delegieren, erklärte er das OLG Koblenz für zuständig und gab damit das Verfahren ausgerechnet an das Gericht, das vorher deutlich ge- macht hatte, daß es kein gesteigertes Interesse an diesem Verfahren hat. Der BGH enthielt sich außerdem noch jeden inhaltlichen Kommentars: Das Koblenzer OLG habe anhand der Anklage selbst zu entscheiden, ob die radikal eine kriminelle Vereinigung sei oder nicht. Da die dortige Rechtsauffassung aber schon bekannt war und der gegenteilige Fingerzeig von oben ausblieb, rechneten wir damit, daß dieser Teil der Anklage nicht zugelassen werden würde. Da damit der Kern der Anklage weggefallen war, aber trotzdem ein aufwendiger Prozeß bevor gestanden hätte gingen wir nun davon aus, daß in Koblenz über eine Einstellung nachgedacht würde. Wiederum schneller als erwartet kam dann das entsprechende Angebot der Koblenzer Staatsanwaltschaft. ----- Ende Kasten -------------------------------------------------------- ************************************************************************** P R E S S E E R K L Ä R U N G Das Oberlandesgericht Koblenz hat das radikal-Verfahren nach fast vierjähriger Verfahrensdauer am 25. August 1997 gemäß § 153 a StPO eingestellt. Die vier Angeschuldigten waren nach bundesweiten Durchsuchungen am 13. Juni 1995 festgenommen worden und befanden sich anschließend unter extremsten Bedingungen fast sechs Monate in Untersuchungshaft. In der Anklage vom August 1996 wurde ihnen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung, Unterstützung terroristischer Vereinigungen, Billigung von Straftaten, Anleitung zu Straftaten und Steuervergehen vorgeworfen. Das Oberlandesgericht Koblenz hat die Anklage im März 1997 nicht zur Hauptverhandlung zugelassen. Nachdem der Bundesgerichtshof diesen Beschluß im Juni 1997 aufgehoben hatte, mußte sich das Oberlandesgericht Koblenz erneut mit der Sache befassen. Den vier Angeschuldigten wurde mit der Einstellung die Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 1.000,00 DM an medico international e.V. auferlegt. Das Oberlandesgricht Koblenz hält in dem Beschluß vom 25. August 1997 an seiner Rechtsauffassung fest, daß es sich bei den Mitarbeitern der Zeitschrift radikal nicht um Mitglieder einer kriminellen Vereinigung handelt. Dadurch sieht die Verteidigung sich in ihrer Kritik an der pauschalen Kriminalisierung der Zeitschrift radikal bestätigt. Bereits 1991 war das Haerlin/Klöckner Verfahren - ebenfalls wegen des Vorwurfs der Mitarbeit an der Zeitschrift radikal - nach mehr als siebenjähriger Verfahrensdauer nach § 153 a StPO eingestellt worden. Dies hat den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof nicht davon abgehalten, in den letzten Jahren erneut bundesweit mit großem Aufwand völlig unangemessene Ermittlungsmaßnahmen gegen dieses Presseorgan zu führen. Es ist zu hoffen, daß sich der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz zukünftig zu einer gehörigen Respektierung der Pressefreiheit angehalten sieht. Ursula Ehrhardt, Gabriele Heinecke, Thomas Klein, Christoph Kliesing Berlin, Hamburg und Osnabrück, den 8. September 1997 ------------------------------------------------------------------------- Anmerkung zu dieser Presseerklärung Aus dem ersten Satz der Presseerklärung der AnwältInnen, in dem es heißt, ...... das radikal-Verfahren nach fast vierjähriger Verfahrensdauer am 25. August 1997 (...) eingestellt ...... könnte sich fälschlicherweise schließen lassen, daß das Gesamtverfahren mit dieser Entscheidung eingestellt wurde. Dem ist nicht so !!!!!!!!!! Beachtet bitte den Text der Soligruppen, aus dem sehr deutlich hervorgeht, daß nur ein erstes Verfahren im Gesamtkomplex der Kriminalisierung der radikal eingestellt wurde. -------------------------------------------------------------------------- ## CrossPoint v3.1 ##